Verspätung der Widerøe-Ebene: Anspruch auf Entschädigung
Beispiel 1: Herr A. kauft ein Flugticket für einen Direktflug von Oslo nach Bangkok. Da das Flugzeug nicht rechtzeitig starten konnte, kam es im Vergleich zum ursprünglichen Flugplan mehr als 3 Stunden zu spät in Bangkok an. Herr A. hat Anspruch auf Entschädigung gemäß den in der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) festgelegten Schwellenwerten.
Beispiel 2: Herr B. reist mit dem Flugzeug von Oslo nach Bangkok mit einem Zwischenstopp in Amsterdam. Das Flugzeug startet 2 Stunden zu spät in der norwegischen Hauptstadt. Herr B. verpasst seine Verbindung in Amsterdam, nimmt einen weiteren Flug und kommt schließlich mehr als 10 Stunden zu spät in Bangkok an. Herr B. wird weder von der Fluggesellschaft X (Oslo-Amsterdam) noch von der Firma Y (Amsterdam-Bangkok) entschädigt.
Warum dieser Unterschied in der Behandlung? In den europäischen Vorschriften ist jedoch festgelegt: „Passagiere, deren Flug verspätet ist, können entschädigt werden, wenn sie ihr endgültiges Ziel 3 Stunden oder länger nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.“ Im Fall von Herrn B. verspätete ihn Firma X mit Sicherheit für seine Korrespondenz , aber die Verzögerung betrug weniger als 3 Stunden.
Um dieser Ungerechtigkeit abzuhelfen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil in der Rechtssache C-11/11) entschieden, dass Fluggäste auf Anschlussflügen entschädigt werden müssen, wenn sie 3 Stunden oder länger verspätet ankommen, verglichen mit der voraussichtlichen Ankunftszeit um ihr endgültiges Ziel. Und selbst wenn nach Angaben des Gerichts „der Passagier bei der Abreise um einen Zeitraum verspätet war, der unter den in den Vorschriften festgelegten Schwellenwerten lag“. Was versöhnen Mister A. und Mister B.
Die in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Entschädigung:
– Bis zu 1.500 km: 250 €
– Intra-Community-Flüge von 1.500 bis 3.000 km und andere Flüge von 1.500 bis 3.500 km: 400 €
– Andere Flüge: 600 €
Justizbeamte zur Rettung von Opfern größerer Flugzeugverspätungen
Das Verfahren für die Erstattung und Entschädigung ist so bürokratisch, dass nur wenige Personen damit beginnen oder den Prozess durchlaufen. So sehr, dass die nicht beanspruchte Entschädigung in Europa 400 Millionen Euro pro Jahr erreichen würde.
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Diese sind in der vom Europäischen Parlament und vom Rat im Februar 2004 erlassenen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 klar festgelegt. Für Flüge, die unabhängig von der Fluggesellschaft von Europa abfliegen, wird den Fluggästen bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden eine Entschädigung gewährt , aber auch in bestimmten Fällen von Flugstornierung oder verweigertem Boarding. Bei Flügen auf europäischem Boden sind Beschwerden nur bei europäischen Fluggesellschaften möglich.
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